Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für die Aircon-Technik Gesellschaft für Luft-, Klima- und Kälteanlagen mbH & Co KG

 

I. Allgemeines 

 

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Aircon-Technik erfolgen ausschließlich auf Grund nachstehender Bedingungen. Diese gelten somit auch für Erweiterungen des Vertragsumfangs, für Folgeaufträge und für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Einer Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

 

2. Nebenabredungen sind nur wirksam, wenn Aircon-Technik sie schriftlich bestätigt.

 

3. Für den Umfang der Leistung ist das beiderseitige schriftliche Anerkenntnis maßgebend. Liegt ein solches nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Aircon-Technik oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Auftraggebers maßgebend.

 

4. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen - wie Abbildungen, Zeichnungen etc. - sind nicht maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

 

5. Der Auftraggeber trifft die etwa notwendigen Vorbereitungen mit den Baubehörden, dem TÜV sowie sonstigen zuständigen Behörden auf seine Kosten. Ist Aircon-Technik ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber auch die dadurch entstehenden Kosten.

 

7. VOB Teil B gilt grundsätzlich als vereinbart.

 

 

 

II. Zahlungsbedingungen

 

1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen der Aircon-Technik ohne jeden Abzug zahlbar.

 

30 % der Auftragssumme werden bei Auftragserteilung, 30 % bei Montagebeginn und 30 % bei Fertigstellung der Rohmontage jeweils 7 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

Die restlichen 10 % sind nach der Fertigmontage und Vorlage der Schlussrechnung innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig.

 

Grundlage für die Berechnung der Zahlungsfrist und des Verzuges ist das Rechnungsdatum.

 

2. Bei Überschreiten eines vereinbarten Zahlungstermins berechnet Aircon-Technik gegenüber Unternehmern vom Fälligkeitstag ab, Fälligkeitszinsen gemäß der gesetzlichen Regelungen. Ab Eintritt des Verzuges berechnet Aircon-Technik gegenüber Unternehmern ferner Verzugszinsen in Höhe von 8,00 % über dem Basiszinssatz, gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5,00 % über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines im Einzelfall entstandenen höheren Zinsschadens sowie die Verzugsregeln der VOB/B werden hierdurch nicht berührt.

 

3. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, insbesondere durch Nichteinlösung von Schecks oder Einstellung der Zahlungen, oder werden Aircon-Technik andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggeber in Frage stellen, so ist Aircon-Technik berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Aircon-Technik ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn sie Schecks angenommen hat.

 

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Aircon-Technik anerkannt sind und auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

 

 

III. Eigentumsvorbehalt

 

1.Aircon-Technik behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag z.B. auf Grund von Montage, Reparaturen, Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen vor. Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

2. Ist der Auftraggeber Wiederverkäufer, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. Bis zur völligen Abdeckung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen werden hiermit Forderungen aus dem Weiterverkauf der Liefergegenstände bis zur Höhe des ursprünglichen Rechnungsbetrages an Aircon-Technik sicherheitshalber abgetreten. Der Wiederverkäufer ist ermächtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Aircon-Technik ordnungsgemäß nachkommt. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der Liefergegenstände und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto mit der Bezeichnung: „Außenstände der Aircon-Technik Gesellschaft für Luft-, Klima- und Kälteanlagen mbH & Co KG", anzusammeln. Die vorstehenden Vereinbarungen gelten auch für den Fall einer rechtswidrigen Weiterveräußerung durch den Besitzer der Liefergegenstände.

 

3. Sollten die Liefergegenstände oder das Grundstück, auf dem sie aufgestellt sind, gepfändet, beschlagnahmt oder sonst durch Dritte in Anspruch genommen werden (z.B. infolge Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung) so ist der Auftraggeber verpflichtet, sofort auf die Eigentumsrechte der Aircon-Technik hinzuweisen, Aircon-Technik sofort durch eingeschriebenen Brief Anzeige zu machen und eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.

 

4. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine der

 

 

 

 

 

Aircon-Technik die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten, und ihr das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen, anderenfalls ist er Aircon-Technik zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage- und sonstige damit zusammenhängende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum an dem neuen Gegenstand an Aircon-Technik, und zwar in Höhe der jeweils offenen Forderung.

 

5. Erbringt Aircon-Technik Dienstleistungen für Kunden des Auftraggebers, so gilt die entsprechende Forderung diesem Kunden gegenüber in Höhe der entsprechenden Werklohnforderung der Aircon-Technik als abgetreten.

 

6. Für die Zeit des Eigentumsvorbehaltes hat der Auftraggeber die Liefergegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und alle erforderlichen Reparaturen Aircon-Technik unverzüglich anzuzeigen. Diese kann die Liefergegenstände jederzeit besichtigen.

 

7. Aircon-Technik verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Aircon-Technik.

 

 

IV. Liefer- und Leistungsfrist

 

1. Die Leistungsfrist beginnt an dem Tag, an dem der Auftrag in schriftlicher Form vorliegt. Die Einhaltung der Leistungsfrist setzt voraus, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen.

 

2. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Leistungsfrist angemessen verlängert. Die Leistungszeit gilt als eingehalten, sobald Montage und/oder Inbetriebnahme der Anlagen innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt sind.

 

3. Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die Aircon-Technik die Erfüllung ihrer Verpflichtungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmanagement, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Aircon-Technik oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat Aircon-Technik auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Aircon-Technik, Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

4. Wenn die Behinderung länger als 6 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weist der Auftraggeber nach, dass an der Teilleistung kein Interesse besteht, kann er vom gesamten Vertrag zurücktreten.

 

5. Sofern Aircon-Technik die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen.

 

6. Zu Teilleistungen ist Aircon-Technik jederzeit berechtigt.

 

 

V. Abnahme und Gefahrenübergang

 

1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über bei Lieferung und Montage und/oder Inbetriebnahme am Tage der Ablieferung am vereinbarten Ort.

a. In sich abgeschlossene Teile der Leistung sind auf Verlangen der Aircon-Technik besonders abzunehmen.

b. Wenn die Montage und/oder Inbetriebnahme oder die Ablieferung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert werden, so geht vom Tage der Anzeige der Fertigstellung an, die Gefahr auf den Auftraggeber über. Aircon-Technik ist verpflichtet, auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers die von ihm gewünschten Versicherungen abzuschließen.

 

 

VI. Montage, Inbetriebnahme und Service

 

A. Für jede Art von Montage und/oder Inbetriebnahme gelten folgende Bestimmungen:

1. Nicht zum Lieferumfang von Aircon-Technik gehören sämtliche Maler-, Stemm-, Beton-, Dachdecker-, Installations-, Sanitär-, Heizung-, Verrohrung-, Elektro- und neben arbeiten, sowie Anschlüsse an andere Gewerke und Gerüststellung über 3 m Höhe; ferner Kosten und Gebühren für behördliche Prüfungen, Genehmigungen und Abnahmen, wenn sie nicht gesondert im Angebot aufgeführt und von Aircon-Technik ausdrücklich übernommen wurden. Vorgenannte Arbeiten können von Aircon-Technik separat angeboten werden.

 

2. Verzögert sich die Montage und/oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne Verschulden von Aircon-Technik, so hat der Auftraggeber alle Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen entsprechend den unter III. aufgeführten Stundenverrechnungssätzen der Aircon-Technik zu tragen. Dies gilt insbesondere bei Verzögerungen durch Bau- oder andere Schwierigkeiten sowie bei Transporterschwernissen am Leistungsort.

 

3. Den Mitarbeitern und Beauftragten von Aircon-Technik ist vom Auftraggeber die Arbeitszeit täglich und der Zeitpunkt der Beendigung der Arbeiten schriftlich zu bestätigen. Werden diese Bescheinigungen vom Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so werden den Abrechnungen die Aufzeichnungen von Aircon-Technik zugrunde gelegt.

 

4. Aircon-Technik haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen. Sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen ihrer Mitarbeiter bzw. seiner Erfüllungsgehilfen. Werden seitens Aircon-Technik Bohrungen und/oder Kernlochbohrungen durchgeführt, übernimmt Aircon-Technik keine Gewährleistung auf die eventuelle Beschädigung der in Decken und Wänden befindlichen verdeckten Installationen. Der statische Nachweis für die Position der Bohrungen und Kernlochbohrungen ist vom Auftraggeber zu erbringen.

B. Rechnet Aircon-Technik Ihre Leistungen vereinbarungsgemäß nach Aufwand ab, gilt  folgendes:

Es werden die jeweils gültigen Stundenverrechnungssätze von Aircon-Technik berechnet.

Reise- und Wartezeit gelten als Arbeitszeit. Diese ist vom Besteller gegen Nachweis zu vergüten.

C. Aircon-Technik sichert fachgerechte Ausführung und Einregulierungsarbeiten für von ihr gelieferte und montierte Liefergegenstände zu und weist das Bedienungspersonal ein. Hierbei hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die Wassernetze fachgerecht verlegt und betriebsbereit sind, die Elektroinstallation funktionsbereit ist, die Kälteleistung der Kälteanlagen von den Verbrauchern abgenommen wird und Bedienungs- bzw. Betreuungspersonal zur Einweisung zur Verfügung steht. In Kälteanlagen werden wassergefährdende Stoffe in Form von Kältemittel und Kältemaschinenöl verwendet. Dies sind somit Anlagen, welche unter das Wasserhaushaltsgesetz ( WHG ) gemäß § 18 g fallen. Der Auftraggeber muss entsprechend dem Stand der Technik alle Maßnahmen ergreifen, dass eine Verschmutzung der Gewässer nicht zu besorgen ist.

Die Einregulierung erfolgt unverzüglich im Anschluss an die ausgeführten Montagearbeiten. Aircon-Technik stimmt mit dem Auftraggeber die für die Einregulierung vorgesehene Termine ab. Bauseits bedingte Verzögerungen, Wartezeiten und Unterbrechungen berechtigen Aircon-Technik, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu berechnen und die Fertigstellungsfrist entsprechend zu verlängern. Die Inbetriebnahme der Liefergegenstände erfolgt grundsätzlich unter Mitwirkung des Auftraggebers oder dessen Beauftragten. Nach beendeter Einregulierung bestätigt der Auftraggeber mit seiner Unterschrift die ordnungsgemäß durchgeführten Arbeiten. Etwaige Beanstandungen oder zusätzliche Wünsche werden in einem Protokoll aufgenommen.

 

 

VII. Gewährleistung/Mängelhaftung

 

1. Sofern nicht die VOB dem Vertrag zwischen Aircon-Technik und Auftraggeber als Ganzes zu Grunde gelegt worden ist, leistet Aircon-Technik für Sach- und Rechtsmängel der Leistung unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt IX der AGB - ab Abnahme Gewähr wie folgt:

a) Soweit ein Mangel vorliegt und dieser Aircon-Technik schriftlich angezeigt wurde, ist Aircon-Technik zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, wobei sie nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen kann.

b) Im Fall der Mängelbeseitigung ist der Auftraggeber verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Mangelbeseitigung an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort erfolgen muss.

c) Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen und erforderlichen Zeit fehl, ist der Auftraggeber dann berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen von Aircon-Technik zu verlangen, wenn dies in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden erforderlich ist.

d) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung bleibt dem Auftraggeber das Recht auf Minderung, Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag vorbehalten. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist.

e) Im Rahmen eines Schadenersatzanspruches ist die Haftung der Aircon-Technik für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Aircon-Technik. Bei der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht sowie in den Fällen des groben Verschuldens gegenüber Unternehmen, mit Ausnahme der Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

f) Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse ohne Verschulden der Aircon-Technik entstehen. Gewährleistungsrechte erlöschen, wenn ohne Einverständnis der Aircon-Technik Änderungen am Vertragsgegenstand vorgeno

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